«Die nachfolgend
unterzeichnenden Stimmberechtigten des Kantons Bern reichen, gestützt auf
Artikel 58 der bernischen Kantonsverfassung und Artikel 140 ff. des kantonalen
Gesetzes über die politischen Rechte vom 5. Juni 2012, folgendes Begehren ein:»
Beginn
der Sammelfrist: 21. Januar 2016 Ablauf der Sammelfrist: 21. Juli 2016 Frist
für die Einreichung bei der Staatskanzlei: 22. August 2016
Auf dieser Liste
können nur Stimmberechtigte unterzeichnen, die in der genannten politischen
Gemeinde in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. Bürgerinnen und Bürger,
die das Begehren unterstützen, mögen es handschriftlich unterzeichnen. Wer mit
einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf sonstige Weise das
Ergebnis der Unterschriftensammlung für eine Initiative fälscht, macht sich
nach Art. 282 StGB strafbar.
Volksinitiative Kanton Bern:
«Für demokratische Mitsprache – Lehrpläne vors Volk!»
Das
Volksschulgesetz des Kantons Bern vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) wird wie
folgt geändert:
Art. 12
Abs.
1 (neu) Der Regierungsrat
umschreibt in den Lehrplänen für die deutschsprachigen Volksschulen die Fächer
sowie die Ziele und Inhalte für den Unterricht im Rahmen der Bestimmungen der
Artikel 9 bis 11.
Abs.
4 (neu) Der Erlass und die
Einführung von Lehrplänen und Lehrplanteilen fallen in die Zuständigkeit des
Regierungsrates und des Grossen Rates. Sie bedürfen zu ihrer Anwendbarkeit der
Genehmigung durch den Grossen Rat. Der Grossratsbeschluss unterliegt dem
fakultativen Referendum. Lehrplan- bzw. Lehrplanteiländerungen von
untergeordneter Bedeutung führt der Regierungsrat in eigener Kompetenz ein.
Abs.
5 (neu) Interkantonale
Vereinbarungen betreffend Lehrpläne und Lehrplanteile bedürfen der Genehmigung
durch den Grossen Rat; ausgenommen sind kurzfristig kündbare Vereinbarungen von
untergeordneter Bedeutung. Der grossrätliche Beschluss unterliegt dem
fakultativen Referendum.
Art. 12a
Abs.
3 (neu) Der Erlass und die
Einführung von Lehrplanteilen fallen in die Zuständigkeit des Regierungsrates
und des Grossen Rates. Sie bedürfen zu ihrer Anwendbarkeit der Genehmigung
durch den Grossen Rat. Der Grossratsbeschluss unterliegt dem fakultativen
Referendum. Lehrplanteiländerungen von untergeordneter Bedeutung führt der
Regierungsrat in eigener Kompetenz ein.
Abs.
4 (neu) Interkantonale
Vereinbarungen betreffend Lehrpläne und Lehrplanteile bedürfen der Genehmigung
durch den Grossen Rat; ausgenommen sind kurzfristig kündbare Vereinbarungen von
untergeordneter Bedeutung. Der grossrätliche Beschluss unterliegt dem
fakultativen Referendum.
Art.
74
Abs.
2 (neu) Er kann seine
Befugnisse gemäss Artikel 17 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 Absätze
3 und 4, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 46a Absatz 3,
Artikel 47 Absätze 3 und 4, Artikel 49a Absatz 6, Artikel 49f Absatz 1, Artikel
54 Absatz 2 sowie Artikel 61 Absatz 7 ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion
übertragen.
Inkrafttreten:
Die Artikel 12, 12a
und 74 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210)
treten sofort mit Annahme durch das Volk in Kraft.
Übergangsbestimmung
zur Änderung von Artikel 12 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG
432.210), Lehrpläne für die deutschsprachigen Volksschulen:
Vor Inkrafttreten der
Änderungen in Art. 12 VSG erlassene Lehrpläne und Lehrplanteile, die auf einen
Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt werden und die nicht von
untergeordneter Bedeutung sind, bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch
den Grossen Rat. Die entsprechenden Grossratsbeschlüsse unterliegen dem
fakultativen Referendum.
Volksinitiative
Kanton Bern:
«Für
demokratische Mitsprache – Lehrpläne vors Volk!»
Einzelne
Bogen in der Blattmitte falten und zukleben, oder mehrere Bogen in Couvert
einsenden
bis
spätestens 11. Juli 2016 an: RUI, Komitee «Lehrpläne
vors Volk», Postfach, 3665 Wattenwil
www.lehrplan21.be